Arbeitszeit beginnt für viele Beschäftigtenicht erst mit dem ersten Werkzeuggriff, dem ersten Kundenkontakt oder dem ersten Klick am Bildschirm. Wenn der Arbeitgeber Treffpunkt, Abfahrtszeit, Fahrzeugund Einsatzort vorgibt, kann bereits die Fahrtim Firmenwagen oder Sammeltransport vollwertige Arbeitszeit sein. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs verschärft diese Frage jetzt deutlich – und macht eine Prüfung alter Lohnabrechnungen bis zum 31. Dezember 2026 dringend notwendig.
Der Fall betrifft vor allem Menschen ohne festen Arbeitsplatz: Monteure, Bauhelfer, Gärtner, Reinigungskräfte, Pflegekräfte und Servicetechniker. Sie werden morgens etwa am Betriebshof eingesammelt, zu wechselnden Baustellen oder Kunden gebracht und abends wieder zurückgefahren. Zählen diese Fahrten nicht auf dem Stundenzettel, kann der tatsächliche Stundenlohn unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen.
Warum das Urteil so wichtig ist
Der Europäische Gerichtshof entschied am 9. Oktober 2025 in der Rechtssache C-110/24 über Beschäftigte eines spanischen Unternehmens. Diese arbeiteten in wechselnden Naturschutzgebieten, hatten keinen festen Arbeitsort und mussten sich an einem vorgegebenen Treffpunkt einfinden. Der Arbeitgeber wertete zwar die Hinfahrt als Arbeitszeit, nicht aber die Rückfahrt. Der EuGH sah beide Fahrten als Arbeitszeit an.
Die Begründung ist rechtlich klar: Die europäische Arbeitszeitrichtlinie kennt keine Zwischenkategorie wie „Reisezeit“. Es gibt entweder Arbeitszeit oder Ruhezeit. Entscheidend ist, ob Beschäftigte während der Fahrt im Interesse des Arbeitgebers zur Verfügung stehen und ihre Zeit nicht frei nutzen können. Ob jemand selbst fährt oder im Firmenbus mitfährt, ist dabei grundsätzlich unerheblich.
Das verändert die Perspektive auf einen Alltag, der in vielen Branchen selbstverständlich wirkt. Wer um sechs Uhr am Hof stehen muss, in einem betrieblich organisierten Transport sitzt und erst nach der Ankunft auf der Baustelle „offiziell“ bezahlt wird, arbeitet nach dieser Logik möglicherweise schon während der Fahrt. Die Zeit ist nicht einfach verloren gegangen – sie ist Teil der Arbeitszeit.
Wann eine Fahrt Arbeitszeit ist
Nicht jeder Weg zur Arbeit wird durch das Urteil zur bezahlten Arbeitszeit. Der normale Pendelweg von der Wohnung zum festen Büro, zur Fabrik oder zum Laden bleibt in der Regel Privatsache. Auch der gelegentliche Besuch eines Kunden oder eine Dienstreise lassen sich nicht automatisch mit dem Fall vergleichen. Entscheidend ist die konkrete Organisation des Arbeitstags.
Beschäftigte sollten insbesondere diese Fragen prüfen:
- Legt der Arbeitgeber Treffpunkt und Abfahrtszeit verbindlich fest?
- Erfolgt die Fahrt im Firmenwagen, Firmenbus oder Sammeltransport?
- Wechseln die Einsatzorte regelmäßig?
- Muss die Fahrt stattfinden, bevor die eigentliche Tätigkeit beginnt?
- Fehlt die Fahrtzeit ganz oder teilweise auf der Abrechnung?
- Sinkt der Stundenlohn, wenn man die Fahrzeit mitrechnet?
Wer mehrere Fragen mit Ja beantwortet, sollte seine Arbeitszeiten genauer dokumentieren. Eine vorgeschriebene Fahrt vom Betriebshof zu einer wechselnden Baustelle und die gemeinsame Rückfahrt können unter diesen Umständen zur Arbeitszeit gehören.
Was das für Teilzeit und flexible Modelle bedeutet
Die Debatte hat auch Bedeutung für die Arbeitszeit bei Teilzeit. Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter gestellt werden, nur weil sie weniger Stunden arbeiten. Wenn eine vorgeschriebene Fahrt Teil ihrer Tätigkeit ist, muss diese Zeit bei der Berechnung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit und des Mindestlohns berücksichtigt werden.
Die Definition Arbeitszeit ist dabei weiter, als viele Arbeitsverträge vermuten lassen. Arbeitszeit umfasst nicht nur die unmittelbare Erbringung der Tätigkeit, sondern auch Zeiten, in denen Beschäftigte am Arbeitsplatz verfügbar sein müssen oder dem Arbeitgeber weisungsgebunden zur Verfügung stehen. Eine betrieblich organisierte Fahrt kann genau diese Voraussetzungen erfüllen.
Gleichzeitig bleibt der Unterschied zur Ruhezeit zentral. In der Ruhezeit darf der Beschäftigte seine Zeit frei gestalten. Wer dagegen im Firmenbus sitzt, weil der Arbeitgeber die Fahrt angeordnet hat, kann diese Freiheit nicht wahrnehmen. Damit ist die Fahrt eher der Arbeitszeit zuzuordnen als der Ruhezeit.
Für Arbeitgeber bedeutet das: Pauschale Klauseln wie „Wegezeiten gelten nicht als Arbeitszeit“ sind nicht automatisch unwirksam, aber sie dürfen nicht dazu führen, dass der gesetzliche Mindestlohn unterschritten wird. Gerade bei niedrigen Löhnen und langen Fahrten wird diese Grenze schnell relevant.
Mindestlohn macht die Fahrzeit teurer
Der EuGH hat zwar klargestellt, dass solche Fahrten Arbeitszeit sein können. Wie sie bezahlt werden müssen, ergibt sich jedoch aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und deutschem Recht. Der Arbeitgeber kann Fahrtzeiten unter Umständen anders vergüten als die Arbeit vor Ort. Er darf aber nicht dafür sorgen, dass der durchschnittliche Stundenverdienst unter die gesetzliche Untergrenze fällt.
Der gesetzliche Mindestlohn liegt derzeit bei 13,90 Euro brutto pro Stunde und steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro. In Branchen mit höheren Mindestlöhnen, etwa in Teilen der Pflege, können strengere Untergrenzen gelten. Entscheidend ist immer die tatsächliche Gesamtrechnung: Monatslohn geteilt durch sämtliche Arbeitsstunden, einschließlich der vorgeschriebenen Fahrten.
Ein Rechenbeispiel zeigt die Wirkung. Ein Helfer erhält für 7,5 Stunden am Tag den Mindestlohn. Hinzu kommen täglich 90 Minuten im Firmenbus vom Betriebshof zur Baustelle und zurück. Tatsächlich ist er damit neun Stunden im Dienst. Wird nur die Tätigkeit auf der Baustelle abgerechnet, sinkt der reale Stundenlohn deutlich. Mit der Fahrzeit müsste dagegen die volle Zeit in die Berechnung eingehen.
Ab 2027 wird diese Lücke größer, weil der Mindestlohn steigt. Bei 90 Minuten unbezahlter Fahrt reicht erst ein Stundenlohn von etwa 17,52 Euro, damit die Untergrenze auch ohne die Fahrzeit eingehalten wird. Wer etwa 16 Euro pro Stunde verdient, kann bei einer solchen Konstellation im Monat mehrere hundert Euro verlieren.
Auch das Bundesarbeitsgericht sieht Grenzen
Das Urteil des EuGH steht nicht isoliert da. Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits 2020 über die Fahrten eines Servicetechnikers entschieden. Fahrten zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück galten als vergütungspflichtige Arbeitszeit, weil sie mit der Außendiensttätigkeit eine Einheit bildeten. Eine Betriebsvereinbarung, die die ersten 20 Minuten jeder An- und Abfahrt ausklammerte, konnte daran nichts ändern.
Das zeigt: Die Frage, wie sind die Arbeitszeiten tatsächlich organisiert, ist entscheidend. Nicht die Bezeichnung im Vertrag, sondern die Realität des Arbeitsalltags bestimmt oft, ob eine Zeit zur Arbeitszeit gehört. Wenn ein Beschäftigter regelmäßig zu wechselnden Einsatzorten geschickt wird und die Fahrt betrieblich vorgegeben ist, spricht viel dafür, dass sie nicht einfach als private Wegezeit behandelt werden darf.
Die Frist für Lohn aus 2023 läuft
Wer seit 2023 zu wenig Lohn erhalten hat, muss jetzt handeln. Regelmäßig verjähren Lohnansprüche nach drei Jahren, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstand. Für Lohn aus dem Jahr 2023 endet die Frist daher am 31. Dezember 2026.
Ein einfacher Brief an den Arbeitgeber stoppt die Verjährung nicht zuverlässig. Rechtssicher wird die Frist in der Regel erst durch eine Klage beim Arbeitsgericht oder einen gerichtlichen Mahnbescheid gehemmt. Der Mahnbescheid kann online beantragt werden.
Viele Arbeitsverträge sehen zudem kurze Ausschlussfristen vor, etwa drei Monate. Beim gesetzlichen Mindestlohn greifen solche Klauseln jedoch nicht: Vereinbarungen, die den Mindestlohnanspruch beschränken, sind unwirksam. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sogar der Lohnanteil über dem Mindestlohn geschützt sein, wenn der Vertrag den Mindestlohn nicht ausdrücklich ausschließt. Für tarifvertragliche Fristen gilt diese Regelung allerdings nicht uneingeschränkt.
So sichern Beschäftigte ihre Ansprüche
Der wichtigste Schritt ist Dokumentation. Beschäftigte sollten ab sofort jede Fahrt notieren: Abfahrt am Betriebshof, Ankunft am Einsatzort, Beginn der Arbeit, Rückfahrt und Rückkehr. Fotos von Stundenzetteln, Dienstpläne, Nachrichten in Betriebsgruppen und Zeugenaussagen können später helfen, den Ablauf nachzuweisen.
Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, die Arbeitszeit zu erfassen. Das Bundesarbeitsgericht hat dies 2022 klargestellt. Beschäftigte können daher nach den vorhandenen Aufzeichnungen fragen und diese mit den eigenen Notizen abgleichen.
Danach sollte die Forderung schriftlich und mit Frist gestellt werden. Ein möglicher Kernsatz lautet: „Ich mache die Nachzahlung des Mindestlohns für die vom Arbeitgeber vorgegebenen Fahrten vom Betriebshof zu den Einsatzorten seit Januar 2023 geltend und bitte um Zahlung bis zum 15. November.“ Wichtig ist, den Zeitraum, die Fahrten und den Anspruch möglichst konkret zu benennen.
Bleibt die Zahlung aus, ist das Arbeitsgericht der nächste Schritt. In der ersten Instanz ist dort grundsätzlich kein Anwalt erforderlich. Wer einen Anwalt beauftragt, trägt dessen Kosten in der ersten Instanz in der Regel selbst – auch bei Erfolg. Gewerkschaftsmitglieder erhalten häufig Rechtsschutz über ihre Gewerkschaft.
Was Arbeitgeber jetzt tun sollten
Für Betriebe ist Vorsicht angesagt. Wer Beschäftigte zu wechselnden Einsatzorten schickt, sollte Arbeitsverträge, Dienstpläne und Abrechnungen prüfen. Entscheidend ist, ob Fahrten realistisch als Teil der Arbeitszeit erfasst werden und ob der durchschnittliche Stundenlohn auch dann über dem Mindestlohn liegt.
Langfristig könnte das Urteil Arbeitsorganisation verändern. Betriebe könnten Einsatzorte näher zusammenlegen, Sammelpunkte optimieren oder Fahrzeiten transparenter vergüten. Für Beschäftigte bedeutet der Rechtsstreit hingegen etwas Grundsätzliches: Zeit, die der Arbeitgeber verbindlich vorgibt und in der niemand frei verfügen kann, ist nicht automatisch „nur Fahrt“. Sie kann Arbeitszeit sein – mit Folgen für Lohn, Mindestlohn und Verjährung.
Quellen
Fahrt im Firmenwagen ist Arbeitszeit: Was Millionen Beschäftigte jetzt bis Silvester prüfen sollten
Fahrtzeit zur Arbeit gehört auch zur Arbeitszeit: Bis zu 20 Euro Anspruch mehr pro Tag






