Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die AfD-Fraktion in einem Streit um den zweitgrößten Sitzungssaal im Bundestag abgewiesen. Die Partei, die nach der Bundestagswahl 2025 mit 151 Abgeordneten zur zweitstärksten Kraft wurde, hatte gegen die Saalzuweisung geklagt. Der Otto-Wels-Saal blieb der SPD vorbehalten.
Hintergrund des Saalstreits
Nach der Bundestagswahl im Februar 2025 forderte die AfD den zweitgrößten Saal im Reichstagsgebäude, da sie die SPD mit ihren 120 Abgeordneten überholte. Der Ältestenrat des Bundestags entschied jedoch im Mai per Mehrheitsbeschluss zugunsten der SPD und wies der AfD den kleineren Ex-FDP-Saal zu. Die AfD sah darin einen Verstoß gegen ihr Recht auf Gleichbehandlung.
Entscheidung des Zweiten Senats
Der Zweite Senat erklärte den Antrag im Organstreitverfahren (Az. 2 BvE 14/25) für unzulässig. Es gebe kein verfassungsrechtliches Anrecht auf den zweitgrößten Saal als „Silbermedaille“ für die Wahlzweitplatzierten. Das Grundgesetz gewähre Mitwirkungsmöglichkeiten, keine Erfolgsprämien; der Ältestenrat dürfe per Mehrheit entscheiden.
Politische Konsequenzen
Die AfD-Fraktion hatte bereits früher in Karlsruhe gescheitert, etwa bei Klagen um Ausschussvorsitze 2021/2022 oder die Abwahl von Stephan Brandner. Diese Niederlage unterstreicht die Geschäftsordnungsautonomie des Bundestags. Kritiker der AfD sehen darin Bestätigung parlamentarischer Mehrheitsprinzipien.
Quellen
AfD-Fraktion scheitert in Karlsruhe
AfD scheitert mit Klagen um Ausschussvorsitze in Karlsruhe