11.08.2026
6 Minuten Lesezeit

Bürgergeld trotz Studium: Warum ein Mann 2.355 Euro nicht zurückzahlen muss

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gegen-hartz berichtet über ein Urteil, das eine wichtige Grenze für Rückforderungen beim Bürgergeld markiert: Ein Mann war für knapp drei Monate in einem Vollzeitstudium eingeschrieben, ohne tatsächlich an Veranstaltungen teilzunehmen. Das Jobcenter verlangte deshalb insgesamt 2.355,39 Euro zurück. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied jedoch, dass die Leistungen in diesem besonderen Fall nicht rückwirkend zurückgefordert werden dürfen.

Die Immatrikulation war entscheidend

Der Fall wirkt auf den ersten Blick widersprüchlich. Der Kläger hatte während des strittigen Zeitraums tatsächlich keinen Anspruch auf reguläre Leistungen nach dem SGB II. Trotzdem durfte er das bereits gezahlte Geld behalten. Der Grund liegt in der Unterscheidung zwischen dem Leistungsanspruch und den Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung eines Bewilligungsbescheids.

Der Mann bezog im Jahr 2018 monatlich 796,25 Euro Arbeitslosengeld II, das inzwischen durch das Bürgergeld ersetzt wurde. Er war seit längerer Zeit psychosomatisch erkrankt und arbeitsunfähig. Sein bestehendes Arbeitsverhältnis ruhte. Zwischen dem 1. Oktober und dem 21. Dezember 2018 schrieb er sich für ein Mathematikstudium ein.

Nach seinen Angaben wollte er lediglich herausfinden, ob ein Studium trotz seiner gesundheitlichen Situation für ihn überhaupt infrage kam. Tatsächlich besuchte er keine einzige Lehrveranstaltung und exmatrikulierte sich nach kurzer Zeit.

Das Jobcenter erfuhr erst später von der Einschreibung. Es forderte 2.123,33 Euro an Leistungen sowie weitere 232,06 Euro für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zurück. Die Behörde war der Ansicht, der Mann habe seine Mitteilungspflichten grob fahrlässig verletzt.

Warum Studenten meist ausgeschlossen sind

Nach § 7 Absatz 5 SGB II erhalten Auszubildende und Studierende grundsätzlich keine regulären Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, wenn ihre Ausbildung dem Grunde nach durch BAföG förderungsfähig ist. Entscheidend ist dabei nicht unbedingt, ob tatsächlich BAföG ausgezahlt wird.

Auch ein Zweitstudium kann unter den Leistungsausschluss fallen, wenn die Ausbildung ihrer Art nach förderungsfähig wäre. Ebenso kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob jemand tatsächlich Vorlesungen besucht, Prüfungen ablegt oder aktiv am Hochschulbetrieb teilnimmt.

Nach der Rechtsprechung genügt regelmäßig bereits die Immatrikulation. Genau diese strenge Sichtweise bestätigte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 27. Januar 2026, Aktenzeichen L 11 AS 56/24.

Das bedeutet: Der Kläger hatte ab dem Zeitpunkt seiner Einschreibung grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Bürgergeld. Die Rechtslage war für ihn jedoch nicht ohne Weiteres erkennbar. Und genau an dieser Stelle setzte die Entscheidung des Gerichts an.

Rückforderung ist nicht automatisch erlaubt

Wie gegen-hartz hervorhebt, reicht eine objektiv falsche Auszahlung allein nicht in jedem Fall aus, um bereits bewilligte Leistungen rückwirkend zurückzuverlangen. Das Jobcenter muss zunächst den ursprünglichen Bewilligungsbescheid wirksam aufheben. Dafür gelten besondere Anforderungen aus dem Sozialgesetzbuch X.

Eine rückwirkende Aufhebung kommt insbesondere infrage, wenn die leistungsberechtigte Person eine wesentliche Änderung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht mitteilt. Vorsatz bedeutet, dass jemand seine Pflicht kennt und bewusst dagegen verstößt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt wird und sich die richtige Entscheidung geradezu aufdrängen musste.

Einfache Fahrlässigkeit genügt dagegen nicht. Wer eine komplizierte Rechtsfolge nicht erkennt, obwohl er sich nicht ideal verhalten hat, handelt deshalb nicht automatisch grob fahrlässig. Das ist der entscheidende Unterschied in diesem Fall.

Leistungsempfänger müssen Änderungen grundsätzlich unverzüglich melden. Dazu gehören beispielsweise ein neuer Arbeitsplatz, eine Veränderung der Wohnsituation, zusätzliche Einnahmen oder die Aufnahme einer Ausbildung. Bei einem Studium kann jedoch die konkrete rechtliche Folge besonders schwer einzuschätzen sein, weil nicht allein der tatsächliche Besuch von Veranstaltungen, sondern bereits der formale Status entscheidend sein kann.

Die besondere Situation des Klägers

Das Landessozialgericht bewertete die Umstände des Mannes umfassend. Er hatte bereits ein Musikstudium abgeschlossen, mehrere gesundheitliche Probleme und war seit Jahren arbeitsunfähig. Sein Arbeitsverhältnis bestand formal weiter, ruhte aber. Außerdem hatte er nach eigener Darstellung nicht vor, ein reguläres Studium aufzunehmen, sondern wollte seine Belastbarkeit vorsichtig testen.

Diese Vorgeschichte war für die Richter nicht nebensächlich. Der Mann ging offenbar davon aus, dass erst die tatsächliche Aufnahme eines Vollzeitstudiums Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch haben würde. Eine bloße, vorläufige Einschreibung ohne Besuch von Lehrveranstaltungen betrachtete er dagegen nicht als leistungsrechtlich relevante Veränderung.

Hinzu kam, dass die Rechtslage selbst für juristische Laien schwer verständlich ist. In der gesetzlichen Regelung wird nicht in einfacher Alltagssprache erklärt, dass bereits eine Immatrikulation den Leistungsausschluss auslösen kann. Vielmehr ergibt sich die konkrete Rechtsfolge aus dem Zusammenspiel verschiedener Vorschriften und der dazu entwickelten Rechtsprechung.

Das Gericht berücksichtigte außerdem, dass die Antragsformulare des Jobcenters nicht ausdrücklich nach einem Studentenstatus fragten. Auch in den übergebenen Hinweisen wurde nicht eindeutig erklärt, dass bereits eine Einschreibung ohne tatsächliche Studienaufnahme gemeldet werden muss.

Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Kläger mit Mitarbeitern des Jobcenters zudem über seine beruflichen und studienbezogenen Pläne gesprochen. Eine klare Information über die Folgen der Immatrikulation erhielt er offenbar nicht.

Keine grobe Fahrlässigkeit

Nach Einschätzung des Landessozialgerichts hatte der Mann seine Mitwirkungspflicht zwar verletzt. Er hätte die Einschreibung unverzüglich mitteilen müssen. Die Richter sahen darin jedoch weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit, sondern höchstens einfache Fahrlässigkeit.

Diese Bewertung ist juristisch bedeutsam. Das Gericht sagte nicht, dass die Immatrikulation unerheblich gewesen sei. Es stellte auch nicht fest, dass der Kläger weiterhin Anspruch auf Bürgergeld gehabt hätte. Vielmehr fehlte die notwendige Grundlage, um den Bewilligungsbescheid für die Vergangenheit aufzuheben.

gegen-hartz fasst den Kern der Entscheidung deshalb als Abgrenzung zwischen einem unzulässigen Leistungsbezug und einem schuldhaften Verschweigen zusammen. Die Behörde darf nicht allein aus der Tatsache, dass eine Änderung ungemeldet blieb, auf grobe Fahrlässigkeit schließen.

Sie muss prüfen, ob die betroffene Person die Bedeutung der Änderung erkennen konnte und ob die konkrete Situation eine andere Bewertung verlangt. Dabei können Gesundheitszustand, Verständlichkeit der Behördenhinweise, persönliche Lebensumstände und Gespräche mit Sachbearbeitern eine wichtige Rolle spielen.

Das Landessozialgericht hob sowohl die Bescheide des Jobcenters als auch die Entscheidung des Sozialgerichts Osnabrück auf. Zusätzlich muss der Leistungsträger die notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen übernehmen.

Was das Urteil nicht bedeutet

Die Entscheidung ist kein Freibrief für Studierende oder Bürgergeldbeziehende. gegen-hartz warnt zu Recht davor, das Urteil als allgemeine Erlaubnis zu verstehen, eine Immatrikulation nicht zu melden.

Wer Bürgergeld bezieht und sich für ein Studium einschreibt, sollte das Jobcenter sofort schriftlich informieren. Das gilt auch dann, wenn noch unklar ist, ob das Studium tatsächlich begonnen wird, ob nur einzelne Veranstaltungen besucht werden sollen oder ob eine Exmatrikulation kurzfristig geplant ist.

Eine schriftliche Mitteilung schafft einen Nachweis und ermöglicht dem Jobcenter, die rechtlichen Folgen verbindlich zu prüfen. Sinnvoll ist es, nach einem Gespräch eine kurze Nachricht zu senden: „Wie heute besprochen, erwäge ich eine Immatrikulation. Bitte teilen Sie mir schriftlich mit, welche Auswirkungen dies auf meinen Leistungsanspruch hat.“

So lässt sich später besser nachvollziehen, welche Informationen vorlagen und wie die Behörde darauf reagiert hat. Wer sich ausschließlich auf eine mündliche Auskunft verlässt, hat im Streitfall häufig größere Beweisschwierigkeiten.

Auch eine Krankheit beseitigt die Mitwirkungspflicht nicht automatisch. Sie kann aber bei der Beurteilung eine Rolle spielen, insbesondere wenn sie die persönliche Belastbarkeit, das Verständnis der Rechtslage oder die tatsächliche Durchführung eines Studiums beeinflusst.

Bedeutung für künftige Fälle

Die Entscheidung stärkt vor allem den Grundsatz, dass Behörden individuelle Umstände berücksichtigen müssen. Leistungsberechtigte müssen Änderungen melden, aber nicht jede komplizierte sozialrechtliche Folge selbst zuverlässig berechnen können.

Wenn selbst die Behörde zur rechtlichen Einordnung zunächst eine genaue Prüfung vornehmen muss, spricht das gegen die Annahme, ein juristischer Laie habe die Rechtsfolge zwingend erkennen müssen. gegen-hartz sieht darin ein Signal an Jobcenter, Rückforderungen sorgfältiger zu begründen.

Künftig dürfte stärker geprüft werden, ob die betroffene Person tatsächlich wusste oder grob fahrlässig nicht wusste, dass eine bestimmte Änderung zum Wegfall des Anspruchs führt. Allgemeine Hinweise wie „alle Änderungen mitteilen“ können dabei wichtig sein, ersetzen aber nicht immer eine klare Information über besonders komplizierte Rechtsfolgen.

Für Betroffene folgt daraus ein praktischer Rat: Jeden Bescheid genau prüfen, Änderungen sofort melden und bei einer Rückforderung nicht vorschnell zahlen. Gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Gegen-hartz betont zugleich, dass die Entscheidung immer vom Einzelfall abhängt und keine automatische Aufhebung jeder Rückforderung bewirkt.

Der Fall zeigt damit zweierlei: Eine Immatrikulation kann den Bürgergeldanspruch bereits ohne tatsächlichen Studienbeginn ausschließen. Eine spätere Rückforderung setzt jedoch mehr voraus als eine bloße Überzahlung. Zwischen einem fehlenden Anspruch und einem vorwerfbaren Verhalten liegt ein rechtlich entscheidender Unterschied.

Gegen-hartz macht mit der Berichterstattung sichtbar, warum genau diese Unterscheidung für Menschen in schwierigen finanziellen und gesundheitlichen Situationen von großer Bedeutung ist.

Quellen

Jobcenter überweist mehr als 2000 Euro zu viel Bürgergeld – Gericht verbietet Rückzahlung
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